AGB

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1. Präambel
1.1 Die ComplIT EDV GmbH, Bergmillergasse 5, 1140 Wien (nachstehend "Auftragnehmer" genannt) nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Vom Auftragnehmer gestellte Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder die dieser sonst zu vertreten hat, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und geschehen auf dessen Gefahr.
2.3 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich als Fixgeschäft vereinbart, als bloß annähernd geschätzt. Sollte ein Fixgeschäft wie oben angeführt vereinbart worden sein, entbinden Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Lieferanten und/oder Subunternehmen den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers auf dem kostengünstigsten Transportweg und - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist - auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Waren der Bahn, Post oder einem sonstigen Transportbeauftragten übergeben worden sind. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Schreibt der Auftraggeber einen bestimmten Transportweg vor, trägt er dadurch eventuell entstehende Mehrkosten.

Alle Lieferungen werden nach Maßgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten ausgeführt; Teillieferungen sind zulässig. Eine Gewährleistung für die Einhaltung eines Liefertermins übernehmen wir nicht. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, insbesondere durch Lieferanten des Auftragnehmers und/oder dessen beauftragte Subunternehmen, aber auch vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferverbote, Fabrikations- oder Lieferstörungen, z.B. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug können -soweit nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen- nur geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen schwere Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Sofern es sich um ein kaufmännisches Fixgeschäft handelt, ist die Haftung jedenfalls auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

Auf Wunsch des Auftraggebers werden die Sendungen zu seinen Lasten gegen Transportschäden versichert. Etwaige Rücklieferungen - von berechtigten Reklamationen abgesehen - erfolgen ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3. Preise
3.1 Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

4. Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt im Regelfall, soweit möglich und nicht schriftlich anders vereinbart, umgehend nach Lieferung.
4.2 Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen oder bei Teillieferungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung bzw. nach Lieferung jeder Teillieferung Rechnung bzw. Teilrechnung zu legen.
4.4 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferten Produkte und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese bis dahin so aufzubewahren, dass eine Aussonderung auf Wunsch des Auftragnehmers innerhalb von drei Werktagen möglich ist. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer Zugang zu den ausgesonderten mir Eigentumsvorbehalt behafteten Produkten und Zubehörteilen innerhalb von drei Werktagen zu gewährleisten.
5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich und schriftlich erklärt wird.
5.3 Bei Warenrücknahme -sei diese auch nur vorübergehend bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises- ist der Auftragnehmer berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

6. Kostenvoranschlag
6.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
6.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

7. Mahn- und Inkassospesen
7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,-- zu bezahlen.

8. Gewährleistung, Garantie und Haftung
8.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber, sofern dieser kein Kaufmann oder ein Unternehmen/Unternehmer ist innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Fristen vorerst nur die Mängelbehebung (Verbesserung) an der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer ist nach seiner Wahl auch berechtigt den Austausch der Ware vorzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen oder durchführen zu lassen.
8.1.1 Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber ein Kaufmann oder ein Unternehmen/Unternehmer ist, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser/dieses einen offenkundigen Mangel innerhalb von drei Tagen nach Lieferung und einen versteckten innerhalb von drei Tagen ab Erkennbarkeit des Mangels bei sonstiger Präklusion seiner Ansprüche geltend machen muss.
8.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
8.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
8.4 Sollten über den obengenannten Gewährleistungsrahmen hinaus zusätzliche Garantieleistungen seitens des Auftragnehmers zugestanden werden, dann sind diese jedenfalls durch jene Garantiezusagen, welche der Auftragnehmer seitens seiner Lieferanten zugestanden bekommt, begrenzt.
8.5 Die vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale, Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Der Auftragnehmer übernimmt keine über diese Vereinbarungen hinausgehende Einstandspflicht (Gewährleistung) für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstige dem Auftraggeber überlassenem Informationsmaterial sind nicht als derartige Zusagen für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen und fallen somit nicht unter die vorgenannte Einstandspflicht. Für Herstellungs-, Material- oder Verpackungsmängel von Seiten eines Zulieferanten haftet der Auftragnehmer -soweit gesetzlich nicht durch zwingendes Recht unzulässig- nur insoweit und nur im Rahmen, indem der Zulieferant haftet. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Zulieferanten. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Zulieferant seine gerichtlich festgestellte Pflicht nicht erfüllt.
8.6 Für den Verlust oder Veränderung von Daten, welche nicht seitens des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen auf von Auftragnehmer gelieferten (vermieteten oder verkauften) Produkten gespeichert wurde übernimmt der Auftragnehmer im Falle der Mängelbehebung (Verbesserung, Austausch oder auch im Falle der Wandlung) keinerlei Haftung. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer für etwaige Mangelfolgeschäden.

9. Fernabsatzgeschäft (für Auftraggeber die nicht Kaufmann oder Unternehmen/Unternehmer sind)
9.1 "Fernabsatz" bzw. ein "Fernabsatzgeschäft" im Sinne dieser AGB's ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft handelt.
9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat.
9.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Kalendertagen zurücktreten.
9.4 Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, die auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, weiter vom Rücktrittsrecht ausdrücklich ausgenommen sind Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt bzw. aktiviert wurde. Ebenso ausgenommen sind Garantieerweiterungen die bereits aktiviert worden sind. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters ausgenommen sind Hauslieferungen.
9.5 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Rücksendung der Ware im Falle des Rücktritts vom Vertrag auf Kosten des Auftraggebers. Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.
9.6 Im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Vertrag hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abgeltung der Verpackungskosten des betroffenen Produktes durch den Auftraggeber, sofern der Konsument die Verpackung geöffnet hat.

10. Vertragsrücktritt
10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden (Auftraggeber), ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.

11. Aufrechnung
11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

12. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, wie zb. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und vorgesehene Ereignisse gelten befreiend für den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer darüber hinaus (bis auf Widerruf) die Aufnahme seines Namens bzw. seiner Firma in eine Referenzliste.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
13.3 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass er vom Auftragnehmer via E-Mail, Fax, SMS und Telefon zu Werbezwecken kontaktiert werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des Unk aufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.
14.2 Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart.
14.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.